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22/04 Sonstiges ProzessrechtNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Bf hat im Rahmen der Beurteilung der geforderten fachlichen Qualifikation der Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Dies führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Frage der fachlichen Qualifikation des Bf zu Recht zu einer Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 92/04/0249).Der Bf hat im Rahmen der Beurteilung der geforderten fachlichen Qualifikation der Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Dies führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Frage der fachlichen Qualifikation des Bf zu Recht zu einer Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 92/04/0249).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060316.X02Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009