RS Vwgh 2009/9/15 2007/06/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

22/04 Sonstiges Prozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
ZivMediatG 2003 §34;
ZivMediatG 2003 §9;

Rechtssatz

Der Bf hat im Rahmen der Beurteilung der geforderten fachlichen Qualifikation der Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Dies führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Frage der fachlichen Qualifikation des Bf zu Recht zu einer Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 92/04/0249).Der Bf hat im Rahmen der Beurteilung der geforderten fachlichen Qualifikation der Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Dies führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Frage der fachlichen Qualifikation des Bf zu Recht zu einer Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 92/04/0249).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060316.X02

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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