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22/04 Sonstiges ProzessrechtNorm
AVG §37;Rechtssatz
Den Bf hat im Verfahren auf Eintragung in die Liste der Mediatoren gemäß §§ 9 und 34 ZivMediatG, was die von ihm absolvierte Ausbildung betrifft, eine besondere Mitwirkungspflicht getroffen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1998, Zl. 96/09/0172), war der belangten Behörde doch die Beurteilung der geforderten fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers nicht ohne seine entsprechende Mitwirkung möglich.Den Bf hat im Verfahren auf Eintragung in die Liste der Mediatoren gemäß Paragraphen 9 und 34 ZivMediatG, was die von ihm absolvierte Ausbildung betrifft, eine besondere Mitwirkungspflicht getroffen vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1998, Zl. 96/09/0172), war der belangten Behörde doch die Beurteilung der geforderten fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers nicht ohne seine entsprechende Mitwirkung möglich.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060316.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009