RS Vwgh 2009/9/15 2007/06/0316

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

22/04 Sonstiges Prozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
ZivMediatG 2003 §34;
ZivMediatG 2003 §9;

Rechtssatz

Den Bf hat im Verfahren auf Eintragung in die Liste der Mediatoren gemäß §§ 9 und 34 ZivMediatG, was die von ihm absolvierte Ausbildung betrifft, eine besondere Mitwirkungspflicht getroffen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1998, Zl. 96/09/0172), war der belangten Behörde doch die Beurteilung der geforderten fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers nicht ohne seine entsprechende Mitwirkung möglich.Den Bf hat im Verfahren auf Eintragung in die Liste der Mediatoren gemäß Paragraphen 9 und 34 ZivMediatG, was die von ihm absolvierte Ausbildung betrifft, eine besondere Mitwirkungspflicht getroffen vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1998, Zl. 96/09/0172), war der belangten Behörde doch die Beurteilung der geforderten fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers nicht ohne seine entsprechende Mitwirkung möglich.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060316.X01

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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