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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Erteilung der Zustimmung zu einer Änderungskündigung setzt die genaue Feststellung und Umschreibung der zulässigerweise zu ändernden Arbeitsbedingungen sowie die ziffernmäßige Angabe des Entgelts im Bescheid voraus. Die Behörde hat die erforderlichen Änderungen des Arbeitsvertrages (bei vertragsändernder Umstufung: das neue Entgelt ziffernmäßig) im Spruch des Bescheides so genau zu umschreiben, dass dieser Spruch Grundlage und Maßstab für eine derartige Änderungskündigung (bzw. für die Prüfung ihrer Wirksamkeit durch die ordentlichen Gerichte) sein kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0002, vom 24. September 2003, Zl. 2001/11/0332, und vom 26. Februar 2008, Zl. 2005/11/0088).Die Erteilung der Zustimmung zu einer Änderungskündigung setzt die genaue Feststellung und Umschreibung der zulässigerweise zu ändernden Arbeitsbedingungen sowie die ziffernmäßige Angabe des Entgelts im Bescheid voraus. Die Behörde hat die erforderlichen Änderungen des Arbeitsvertrages (bei vertragsändernder Umstufung: das neue Entgelt ziffernmäßig) im Spruch des Bescheides so genau zu umschreiben, dass dieser Spruch Grundlage und Maßstab für eine derartige Änderungskündigung (bzw. für die Prüfung ihrer Wirksamkeit durch die ordentlichen Gerichte) sein kann vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0002, vom 24. September 2003, Zl. 2001/11/0332, und vom 26. Februar 2008, Zl. 2005/11/0088).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110258.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009