RS Vwgh 2009/9/15 2006/11/0153

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

BZG §3 Abs1;
BZG §6 Abs2;
ÖffnungszeitenG 2003 §1 Abs1;
ÖffnungszeitenG 2003 §11;
ÖffnungszeitenG 2003 §3;
ÖffnungszeitenG 2003 §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Materialien (RV 80 BlgNR 22. GP, 5) zu § 3 des ÖffnungszeitenG 2003 stellen klar, dass erstmals Bestimmungen über Öffnungszeiten im Einzelhandel "in einem Gesetz konzentriert" werden. Sie weisen auch, soweit in Art. 4 unter einem Änderungen des BZG betroffen sind, darauf hin (aaO, 8), dass es notwendig sei, eine Übergangsbestimmung zu schaffen (gemeint: § 6 Abs. 2 BZG), nach der vor dem Inkrafttreten des ÖffnungszeitenG 2003 erlassene Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 BZG, soweit sie Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003 betreffen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 des ÖffnungszeitenG 2003 gelten sollten. Vor diesem Hintergrund wäre das Offenhalten der in Rede stehenden Verkaufsstelle am 28. November 2004 nach dem - gegenüber dem BZG die spätere und, wie Systematik und Materialien zeigen, speziellere Vorschrift darstellenden - ÖffnungszeitenG 2003 und nicht nach dem BZG zu beurteilen gewesen.Die Materialien Regierungsvorlage 80 BlgNR 22. GP, 5) zu Paragraph 3, des ÖffnungszeitenG 2003 stellen klar, dass erstmals Bestimmungen über Öffnungszeiten im Einzelhandel "in einem Gesetz konzentriert" werden. Sie weisen auch, soweit in Artikel 4, unter einem Änderungen des BZG betroffen sind, darauf hin (aaO, 8), dass es notwendig sei, eine Übergangsbestimmung zu schaffen (gemeint: Paragraph 6, Absatz 2, BZG), nach der vor dem Inkrafttreten des ÖffnungszeitenG 2003 erlassene Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BZG, soweit sie Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003 betreffen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des ÖffnungszeitenG 2003 gelten sollten. Vor diesem Hintergrund wäre das Offenhalten der in Rede stehenden Verkaufsstelle am 28. November 2004 nach dem - gegenüber dem BZG die spätere und, wie Systematik und Materialien zeigen, speziellere Vorschrift darstellenden - ÖffnungszeitenG 2003 und nicht nach dem BZG zu beurteilen gewesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006110153.X02

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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