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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BZG §3 Abs1;Rechtssatz
Die Materialien (RV 80 BlgNR 22. GP, 5) zu § 3 des ÖffnungszeitenG 2003 stellen klar, dass erstmals Bestimmungen über Öffnungszeiten im Einzelhandel "in einem Gesetz konzentriert" werden. Sie weisen auch, soweit in Art. 4 unter einem Änderungen des BZG betroffen sind, darauf hin (aaO, 8), dass es notwendig sei, eine Übergangsbestimmung zu schaffen (gemeint: § 6 Abs. 2 BZG), nach der vor dem Inkrafttreten des ÖffnungszeitenG 2003 erlassene Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 BZG, soweit sie Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003 betreffen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 des ÖffnungszeitenG 2003 gelten sollten. Vor diesem Hintergrund wäre das Offenhalten der in Rede stehenden Verkaufsstelle am 28. November 2004 nach dem - gegenüber dem BZG die spätere und, wie Systematik und Materialien zeigen, speziellere Vorschrift darstellenden - ÖffnungszeitenG 2003 und nicht nach dem BZG zu beurteilen gewesen.Die Materialien Regierungsvorlage 80 BlgNR 22. GP, 5) zu Paragraph 3, des ÖffnungszeitenG 2003 stellen klar, dass erstmals Bestimmungen über Öffnungszeiten im Einzelhandel "in einem Gesetz konzentriert" werden. Sie weisen auch, soweit in Artikel 4, unter einem Änderungen des BZG betroffen sind, darauf hin (aaO, 8), dass es notwendig sei, eine Übergangsbestimmung zu schaffen (gemeint: Paragraph 6, Absatz 2, BZG), nach der vor dem Inkrafttreten des ÖffnungszeitenG 2003 erlassene Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BZG, soweit sie Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003 betreffen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des ÖffnungszeitenG 2003 gelten sollten. Vor diesem Hintergrund wäre das Offenhalten der in Rede stehenden Verkaufsstelle am 28. November 2004 nach dem - gegenüber dem BZG die spätere und, wie Systematik und Materialien zeigen, speziellere Vorschrift darstellenden - ÖffnungszeitenG 2003 und nicht nach dem BZG zu beurteilen gewesen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110153.X02Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013