RS Vwgh 2009/9/15 2006/06/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 44 ff StVG sind auf die Arbeit im Freigang gemäß § 126 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden. Demnach ist ein Strafgefangener grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und hat der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung iS des § 26 StVG Folge zu leisten. Dem Arbeitgeber kommt nur im Rahmen dessen eine eingeschränkte Weisungsbefugnis zu.Die Bestimmungen der Paragraphen 44, ff StVG sind auf die Arbeit im Freigang gemäß Paragraph 126, Absatz 3, leg. cit. anzuwenden. Demnach ist ein Strafgefangener grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und hat der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung iS des Paragraph 26, StVG Folge zu leisten. Dem Arbeitgeber kommt nur im Rahmen dessen eine eingeschränkte Weisungsbefugnis zu.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006060179.X01

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten