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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §126 Abs3;Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 44 ff StVG sind auf die Arbeit im Freigang gemäß § 126 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden. Demnach ist ein Strafgefangener grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und hat der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung iS des § 26 StVG Folge zu leisten. Dem Arbeitgeber kommt nur im Rahmen dessen eine eingeschränkte Weisungsbefugnis zu.Die Bestimmungen der Paragraphen 44, ff StVG sind auf die Arbeit im Freigang gemäß Paragraph 126, Absatz 3, leg. cit. anzuwenden. Demnach ist ein Strafgefangener grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und hat der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung iS des Paragraph 26, StVG Folge zu leisten. Dem Arbeitgeber kommt nur im Rahmen dessen eine eingeschränkte Weisungsbefugnis zu.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006060179.X01Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009