RS Vwgh 2009/9/15 2005/06/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13a;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach § 13 Abs. 3 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 sind nunmehr zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen einer Bezeichnung eines bekämpften Bescheides, ebenso auch z.B. das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit. Nicht verbesserungsfähig sind hingegen auch nunmehr Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegen stehen. § 13 Abs. 3 AVG in der dargestellten Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 verpflichtet - auch in Verbindung mit § 13a AVG - die Behörde nicht dazu, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 38).Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, sind nunmehr zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen einer Bezeichnung eines bekämpften Bescheides, ebenso auch z.B. das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit. Nicht verbesserungsfähig sind hingegen auch nunmehr Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegen stehen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der dargestellten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, verpflichtet - auch in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG - die Behörde nicht dazu, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 38).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005060003.X03

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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