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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Nach § 13 Abs. 3 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 sind nunmehr zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen einer Bezeichnung eines bekämpften Bescheides, ebenso auch z.B. das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit. Nicht verbesserungsfähig sind hingegen auch nunmehr Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegen stehen. § 13 Abs. 3 AVG in der dargestellten Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 verpflichtet - auch in Verbindung mit § 13a AVG - die Behörde nicht dazu, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 38).Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, sind nunmehr zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen einer Bezeichnung eines bekämpften Bescheides, ebenso auch z.B. das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit. Nicht verbesserungsfähig sind hingegen auch nunmehr Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegen stehen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der dargestellten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, verpflichtet - auch in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG - die Behörde nicht dazu, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 38).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005060003.X03Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009