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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 VwGG, wonach Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen sind und die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung gilt, gehört zu dem einem beruflichen Rechtsvertreter zumutbaren Wissensstand.Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG, wonach Beschwerden, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen sind und die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung gilt, gehört zu dem einem beruflichen Rechtsvertreter zumutbaren Wissensstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090178.X01Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010