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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/02/0204 E 15. Mai 1991 RS 4Stammrechtssatz
Dem Besch ist zuzugeben, daß seine bei der Strafbemessung gemäß § 19 Abs 2 VStG mitzuberücksichtigenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse ungünstig sind. Daraus folgt aber nicht schon, daß er etwa Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe hatte, da § 19 VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt.Dem Besch ist zuzugeben, daß seine bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG mitzuberücksichtigenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse ungünstig sind. Daraus folgt aber nicht schon, daß er etwa Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe hatte, da Paragraph 19, VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090150.X03Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010