RS Vwgh 2009/9/16 2009/09/0150

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/02/0204 E 15. Mai 1991 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Besch ist zuzugeben, daß seine bei der Strafbemessung gemäß § 19 Abs 2 VStG mitzuberücksichtigenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse ungünstig sind. Daraus folgt aber nicht schon, daß er etwa Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe hatte, da § 19 VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt.Dem Besch ist zuzugeben, daß seine bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG mitzuberücksichtigenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse ungünstig sind. Daraus folgt aber nicht schon, daß er etwa Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe hatte, da Paragraph 19, VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090150.X03

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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