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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0076 E 22. November 2007 RS 1Stammrechtssatz
Die Suspendierung im Disziplinarrecht der Beamten ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090121.X01Im RIS seit
20.10.2009Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011