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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Einbringung des Verfahrenshilfeantrages zur Beschwerdeerhebung an den VwGH erfolgte in der "gemeinsamen Einlaufstelle des VwGH und des VfGH" rechtzeitig innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist. Die Unterlassung der Weiterleitung des Verfahrenshilfeantrages durch den VfGH an den VwGH kann der Bfin bei der Berechnung der Einhaltung der sechswöchigen Beschwerdefrist nicht schaden. Mangels Fristversäumnis liegen damit die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen war.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090112.X01Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010