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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0086 E 15. April 1988 VwSlg 6309 F/1988 RS 2Stammrechtssatz
Liegen einander widersprechende Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatgutachters vor, so hat die Behörde nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihren höherer Glaube beizumessen ist; sie hat weiters in der Begründung ihres Bescheides in schlüssiger Weise darzulegen, welche Erwägungen dafür maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen (Hinweis E 30.1.1950, 1077/49, VwSlg 1213 A/1950).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090044.X03Im RIS seit
27.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010