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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ein unschlüssiges "Gutachten" wird nicht dadurch zum entscheidungsrelevanten Gutachten, nur weil es mit der Überschrift "Befund und Gutachten" versehen ist.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090044.X02Im RIS seit
27.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010