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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §18 Abs1;Rechtssatz
Ein Zeitraum von ca. einem Jahr, in dem die Möglichkeit zum Wohlverhalten im Dienst bestand, ist kein längerer Zeitraum im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB. Ein außerdienstliches Wohlverhalten ohne Dienstbezug ist im Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.Ein Zeitraum von ca. einem Jahr, in dem die Möglichkeit zum Wohlverhalten im Dienst bestand, ist kein längerer Zeitraum im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB. Ein außerdienstliches Wohlverhalten ohne Dienstbezug ist im Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090014.X05Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011