RS Vwgh 2009/9/16 2009/09/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §76;
StGB §34 Abs1 Z18;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Ein Zeitraum von ca. einem Jahr, in dem die Möglichkeit zum Wohlverhalten im Dienst bestand, ist kein längerer Zeitraum im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB. Ein außerdienstliches Wohlverhalten ohne Dienstbezug ist im Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.Ein Zeitraum von ca. einem Jahr, in dem die Möglichkeit zum Wohlverhalten im Dienst bestand, ist kein längerer Zeitraum im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB. Ein außerdienstliches Wohlverhalten ohne Dienstbezug ist im Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090014.X05

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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