RS Vwgh 2009/9/16 2009/09/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979;
DO Wr 1994;
HDG 2002 §5 Abs1;
HDG 2002 §5 Abs2;
HDG 2002 §5 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die in der Formulierung des § 5 Abs. 2 HDG 2002, wonachDurch die in der Formulierung des Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2002, wonach

"(d)ie Disziplinarbehörde ... an die dem Spruch eines

rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden" ist und "auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen (darf), die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat", zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung sowie die Subsidiarität der Tatsachenfeststellung durch die Disziplinarkommission gegenüber der Tatsachenfeststellung durch das Gericht gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für deren disziplinäre Strafbarkeit betrachtet und diese als solche zu behandeln ist(Hinweis E 1.7.1993, 92/09/0323). Dem Umstand, dass § 5 Abs. 5 HDG 2002 - mit Ausnahme der Fälle von Abs. 1 dieser Bestimmung - im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 und der Wiener Dienstordnung keine zwingende Unterbrechung der Disziplinarverfahren bei anhängigen strafgerichtlichen Verfahren sondern ausdrücklich eine unverzügliche disziplinäre Ahndung normiert, kommt für die Beurteilung dieser Frage keine Bedeutung zu.rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden" ist und "auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen (darf), die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat", zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung sowie die Subsidiarität der Tatsachenfeststellung durch die Disziplinarkommission gegenüber der Tatsachenfeststellung durch das Gericht gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für deren disziplinäre Strafbarkeit betrachtet und diese als solche zu behandeln ist(Hinweis E 1.7.1993, 92/09/0323). Dem Umstand, dass Paragraph 5, Absatz 5, HDG 2002 - mit Ausnahme der Fälle von Absatz eins, dieser Bestimmung - im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 und der Wiener Dienstordnung keine zwingende Unterbrechung der Disziplinarverfahren bei anhängigen strafgerichtlichen Verfahren sondern ausdrücklich eine unverzügliche disziplinäre Ahndung normiert, kommt für die Beurteilung dieser Frage keine Bedeutung zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090012.X01

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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