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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Durch die in der Formulierung des § 5 Abs. 2 HDG 2002, wonachDurch die in der Formulierung des Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2002, wonach
"(d)ie Disziplinarbehörde ... an die dem Spruch eines
rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden" ist und "auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen (darf), die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat", zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung sowie die Subsidiarität der Tatsachenfeststellung durch die Disziplinarkommission gegenüber der Tatsachenfeststellung durch das Gericht gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für deren disziplinäre Strafbarkeit betrachtet und diese als solche zu behandeln ist(Hinweis E 1.7.1993, 92/09/0323). Dem Umstand, dass § 5 Abs. 5 HDG 2002 - mit Ausnahme der Fälle von Abs. 1 dieser Bestimmung - im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 und der Wiener Dienstordnung keine zwingende Unterbrechung der Disziplinarverfahren bei anhängigen strafgerichtlichen Verfahren sondern ausdrücklich eine unverzügliche disziplinäre Ahndung normiert, kommt für die Beurteilung dieser Frage keine Bedeutung zu.rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden" ist und "auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen (darf), die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat", zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung sowie die Subsidiarität der Tatsachenfeststellung durch die Disziplinarkommission gegenüber der Tatsachenfeststellung durch das Gericht gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für deren disziplinäre Strafbarkeit betrachtet und diese als solche zu behandeln ist(Hinweis E 1.7.1993, 92/09/0323). Dem Umstand, dass Paragraph 5, Absatz 5, HDG 2002 - mit Ausnahme der Fälle von Absatz eins, dieser Bestimmung - im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 und der Wiener Dienstordnung keine zwingende Unterbrechung der Disziplinarverfahren bei anhängigen strafgerichtlichen Verfahren sondern ausdrücklich eine unverzügliche disziplinäre Ahndung normiert, kommt für die Beurteilung dieser Frage keine Bedeutung zu.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090012.X01Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016