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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz mit einer fehlerhaften Verfügung, wievielfach dieser vorzulegen ist, hätte vom Rechtsvertreter des Antragstellers nicht unterfertigt werden dürfen (Hinweis B vom 27. Mai 2009, 2009/05/0120). Die Kanzleikraft ist dieser Verfügung gefolgt und hat, vor allem in einer Zeit einer erhöhten Arbeitsbelastung, eine bloß mündliche Abweichung einer schriftlich bereits festgelegten Verfügung nicht mehr beachtet. Bemerkt wird schließlich, dass es zu einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb gehört, dass die Angabe, in wievielfacher Ausfertigung ein Schriftsatz vorzulegen ist, auch mit der tatsächlich erfolgten Übermittlung der Anzahl des Schriftsatzes übereinzustimmen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050225.X01Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009