RS Vwgh 2009/9/16 2009/05/0225

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz mit einer fehlerhaften Verfügung, wievielfach dieser vorzulegen ist, hätte vom Rechtsvertreter des Antragstellers nicht unterfertigt werden dürfen (Hinweis B vom 27. Mai 2009, 2009/05/0120). Die Kanzleikraft ist dieser Verfügung gefolgt und hat, vor allem in einer Zeit einer erhöhten Arbeitsbelastung, eine bloß mündliche Abweichung einer schriftlich bereits festgelegten Verfügung nicht mehr beachtet. Bemerkt wird schließlich, dass es zu einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb gehört, dass die Angabe, in wievielfacher Ausfertigung ein Schriftsatz vorzulegen ist, auch mit der tatsächlich erfolgten Übermittlung der Anzahl des Schriftsatzes übereinzustimmen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009050225.X01

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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