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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2 idF 2008/I/004;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0192 2009/05/0191Rechtssatz
Es kommt für die Frage, ob eine Beschwerde durch einem Rechtsanwalt eingebracht wurde, nicht darauf an, wer im Konkreten eine Beschwerde formuliert, also die entsprechenden Sätze bildet. Wesentlich ist aber, dass der Rechtsanwalt die betreffende Eingabe als eine durch ihn verfasste einbringt. Dies bedeutet, dass er als deren Verfasser nach außen zu erkennen sein muss. Bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Schriftsatzes muss hervorgehen, dass der Rechtsanwalt als Verfasser des Schriftsatzes auftritt und nicht einen Schriftsatz, der von jemandem anderen verfasst worden ist, und sei dies auch eine rechtskundige Person oder ein Rechtsanwalt gewesen, lediglich mit seiner Unterschrift und seinem Stempel versieht.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050190.X04Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013