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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2 idF 2008/I/004;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0192 2009/05/0191Rechtssatz
Es trifft zu, dass das Missverstehen eines Mängelbehebungsauftrages eine Wiedereinsetzung unter Umständen rechtfertigen kann (Hinweis B vom 13. Februar 1986, 85/06/0208). Bei einem genauen Studium des gegenständlichen Mängelbehebungsauftrages (Erfordernis der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) vor dem Hintergrund des VwGG und insbesondere der Novellierung des § 24 Abs. 2 VwGG ist aber die Rechtsfolge der Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde bei Nichterfüllung des Auftrages sowohl vorhersehbar als auch durch eine dem Auftrag entsprechende Mängelbehebung abwendbar gewesen (Hinweis B vom 24. März 1997, 96/19/3672). Der Verwaltungsgerichtshof hat es im zitierten Beschluss vom 24. März 1997 nicht als bloß minderen Grad des Versehens angesehen, wenn sich der berufliche Parteienvertreter gegebenenfalls von der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mangelhaften Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen nicht überzeugt hat. Gleiches muss aber bezüglich einer Änderung der Gesetzeslage gelten.Es trifft zu, dass das Missverstehen eines Mängelbehebungsauftrages eine Wiedereinsetzung unter Umständen rechtfertigen kann (Hinweis B vom 13. Februar 1986, 85/06/0208). Bei einem genauen Studium des gegenständlichen Mängelbehebungsauftrages (Erfordernis der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) vor dem Hintergrund des VwGG und insbesondere der Novellierung des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG ist aber die Rechtsfolge der Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde bei Nichterfüllung des Auftrages sowohl vorhersehbar als auch durch eine dem Auftrag entsprechende Mängelbehebung abwendbar gewesen (Hinweis B vom 24. März 1997, 96/19/3672). Der Verwaltungsgerichtshof hat es im zitierten Beschluss vom 24. März 1997 nicht als bloß minderen Grad des Versehens angesehen, wenn sich der berufliche Parteienvertreter gegebenenfalls von der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mangelhaften Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen nicht überzeugt hat. Gleiches muss aber bezüglich einer Änderung der Gesetzeslage gelten.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050190.X03Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013