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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe war "Sache" des bei der Behörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage (Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0137). Bei dieser Sachlage ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf das Beschwerdevorbringen zur Schuldfrage einzugehen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090366.X01Im RIS seit
20.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010