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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §114 Abs3;Rechtssatz
Der Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 114 Abs. 3 BDG 1979 allein würde das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis noch nicht rechtswidrig machen, weil es sich bei dieser Frist nicht um eine (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist (diese ist in § 94 BDG 1979 taxativ geregelt), sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung sanktionslos bleibt. Auf den Inhalt des Disziplinarverfahrens erster Instanz hat diese Bestimmung keinen Einfluss.Der Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 114, Absatz 3, BDG 1979 allein würde das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis noch nicht rechtswidrig machen, weil es sich bei dieser Frist nicht um eine (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist (diese ist in Paragraph 94, BDG 1979 taxativ geregelt), sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung sanktionslos bleibt. Auf den Inhalt des Disziplinarverfahrens erster Instanz hat diese Bestimmung keinen Einfluss.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090360.X01Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013