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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/02/0253 E 24. Jänner 2006 RS 3Stammrechtssatz
Die Behörde ist im Rahmen des Parteiengehörs nicht verpflichtet, einer Partei jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, welche sie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ziehen werde.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090352.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009