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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §29 Abs1;Rechtssatz
Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 MRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt worden sind. (Hier: Der Darstellung der in den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides der Bfin vorgeworfenen Äußerungen kann nicht entnommen werden, dass dadurch das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten ihres Vorgesetzten etwa dadurch überschritten worden wären, dass diese Äußerungen auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären. Die belBeh hat rechtswidrig angenommen, dass die vorgeworfenen Äußerungen jedenfalls den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründeten. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist aber nicht zu entnehmen, vor welchem faktischen Hintergrund diese Äußerungen erfolgt sind. Dies hat die belBeh verkannt, indem sie diesbezüglich nähere Feststellungen unterließ. Zudem hat selbst die belBeh richtig erkannt, dass Kritik zwischen Bediensteten grundsätzlich zulässig sein müsse.)Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, MRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt worden sind. (Hier: Der Darstellung der in den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides der Bfin vorgeworfenen Äußerungen kann nicht entnommen werden, dass dadurch das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten ihres Vorgesetzten etwa dadurch überschritten worden wären, dass diese Äußerungen auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären. Die belBeh hat rechtswidrig angenommen, dass die vorgeworfenen Äußerungen jedenfalls den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründeten. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist aber nicht zu entnehmen, vor welchem faktischen Hintergrund diese Äußerungen erfolgt sind. Dies hat die belBeh verkannt, indem sie diesbezüglich nähere Feststellungen unterließ. Zudem hat selbst die belBeh richtig erkannt, dass Kritik zwischen Bediensteten grundsätzlich zulässig sein müsse.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090326.X03Im RIS seit
25.11.2009Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014