RS Vwgh 2009/9/16 2008/09/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §30;
MRK Art10;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. LDG 1984 § 29 heute
  2. LDG 1984 § 29 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 29 gültig von 01.09.1984 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 MRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt worden sind. (Hier: Der Darstellung der in den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides der Bfin vorgeworfenen Äußerungen kann nicht entnommen werden, dass dadurch das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten ihres Vorgesetzten etwa dadurch überschritten worden wären, dass diese Äußerungen auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären. Die belBeh hat rechtswidrig angenommen, dass die vorgeworfenen Äußerungen jedenfalls den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründeten. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist aber nicht zu entnehmen, vor welchem faktischen Hintergrund diese Äußerungen erfolgt sind. Dies hat die belBeh verkannt, indem sie diesbezüglich nähere Feststellungen unterließ. Zudem hat selbst die belBeh richtig erkannt, dass Kritik zwischen Bediensteten grundsätzlich zulässig sein müsse.)Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, MRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt worden sind. (Hier: Der Darstellung der in den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides der Bfin vorgeworfenen Äußerungen kann nicht entnommen werden, dass dadurch das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten ihres Vorgesetzten etwa dadurch überschritten worden wären, dass diese Äußerungen auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären. Die belBeh hat rechtswidrig angenommen, dass die vorgeworfenen Äußerungen jedenfalls den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründeten. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist aber nicht zu entnehmen, vor welchem faktischen Hintergrund diese Äußerungen erfolgt sind. Dies hat die belBeh verkannt, indem sie diesbezüglich nähere Feststellungen unterließ. Zudem hat selbst die belBeh richtig erkannt, dass Kritik zwischen Bediensteten grundsätzlich zulässig sein müsse.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090326.X03

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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