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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §70 Abs1 Z3;Rechtssatz
Es liegt zwar iSd § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 unter den dort geregelten Voraussetzungen im Ermessen der Behörde, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, sie hat aber von diesem Ermessen auf eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Weise Gebrauch zu machen, was unter Umständen eine nähere Begründung erfordern oder dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung entgegenstehen kann. In diesem Sinne darf sie insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. E 8. 8. 2008, 2007/09/0088). (Hier: Die belBeh hätte sich daher mit den geltend gemachten Milderungsgründen und der sich daraus ergebenden Strafbemessungsschuld des Bf und der bereits erfolgten strafrechtlichen Ahndung (Diversion) - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - auseinander zu setzen gehabt. Dies begründet eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes.)Es liegt zwar iSd Paragraph 94 a, Absatz 3, Ziffer 5, LDG 1984 unter den dort geregelten Voraussetzungen im Ermessen der Behörde, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, sie hat aber von diesem Ermessen auf eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Weise Gebrauch zu machen, was unter Umständen eine nähere Begründung erfordern oder dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung entgegenstehen kann. In diesem Sinne darf sie insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 94 a, Absatz 3, Ziffer 5, LDG 1984 ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche E 8. 8. 2008, 2007/09/0088). (Hier: Die belBeh hätte sich daher mit den geltend gemachten Milderungsgründen und der sich daraus ergebenden Strafbemessungsschuld des Bf und der bereits erfolgten strafrechtlichen Ahndung (Diversion) - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - auseinander zu setzen gehabt. Dies begründet eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090218.X03Im RIS seit
13.10.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009