RS Vwgh 2009/9/16 2008/09/0218

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §70 Abs1 Z3;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs1;
LDG 1984 §94a Abs3 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. LDG 1984 § 70 heute
  2. LDG 1984 § 70 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 70 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 70 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. LDG 1984 § 70 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. LDG 1984 § 70 gültig von 01.09.1984 bis 30.04.1995
  1. LDG 1984 § 73 heute
  2. LDG 1984 § 73 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. LDG 1984 § 73 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. LDG 1984 § 73 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  5. LDG 1984 § 73 gültig von 01.01.1994 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. LDG 1984 § 73 gültig von 01.09.1984 bis 31.12.1993
  1. LDG 1984 § 94a heute
  2. LDG 1984 § 94a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. LDG 1984 § 94a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. LDG 1984 § 94a gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  5. LDG 1984 § 94a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es liegt zwar iSd § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 unter den dort geregelten Voraussetzungen im Ermessen der Behörde, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, sie hat aber von diesem Ermessen auf eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Weise Gebrauch zu machen, was unter Umständen eine nähere Begründung erfordern oder dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung entgegenstehen kann. In diesem Sinne darf sie insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. E 8. 8. 2008, 2007/09/0088). (Hier: Die belBeh hätte sich daher mit den geltend gemachten Milderungsgründen und der sich daraus ergebenden Strafbemessungsschuld des Bf und der bereits erfolgten strafrechtlichen Ahndung (Diversion) - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - auseinander zu setzen gehabt. Dies begründet eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes.)Es liegt zwar iSd Paragraph 94 a, Absatz 3, Ziffer 5, LDG 1984 unter den dort geregelten Voraussetzungen im Ermessen der Behörde, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, sie hat aber von diesem Ermessen auf eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Weise Gebrauch zu machen, was unter Umständen eine nähere Begründung erfordern oder dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung entgegenstehen kann. In diesem Sinne darf sie insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 94 a, Absatz 3, Ziffer 5, LDG 1984 ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche E 8. 8. 2008, 2007/09/0088). (Hier: Die belBeh hätte sich daher mit den geltend gemachten Milderungsgründen und der sich daraus ergebenden Strafbemessungsschuld des Bf und der bereits erfolgten strafrechtlichen Ahndung (Diversion) - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - auseinander zu setzen gehabt. Dies begründet eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090218.X03

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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