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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der im zweiten Rechtsgang (bestätigte) Schuldspruch zu einem konkreten Spruchpunkt blieb unberührt und war somit nicht Gegenstand des (nunmehr) angefochtenen Bescheides und kann nicht vom VwGH im dritten Rechtsgang angegriffen werden. Damit kommt weder eine Einstellung noch ein Freispruch in Frage - ungeachtet des Umstandes, dass durch die während des Laufes der Beschwerdefrist im zweiten Rechtsgang beim VwGH eingetretene Strafbarkeitsverjährung der Behörde die Verhängung einer Strafe verwehrt blieb. Der Bf ist durch den Ausspruch, dass von einer Bestrafung abgesehen wird, auch nicht in Rechten verletzt, zumal dadurch keine Strafe zusätzlich zum rechtskräftigen Schuldspruch verhängt wurde.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Einwendung der entschiedenen Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090164.X01Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010