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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 4 Abs. 3 ZustG idF BGBl. I Nr. 10/2004 hat der Bf - da er eine diesbezügliche Bekanntgabe an die Behörde oder den Zustelldienst nicht vorgenommen hatte - von sich aus seine längere Abwesenheit von der Abgabestelle glaubhaft zu machen, womit das Gesetz ihm ausdrücklich die Behauptungs- und Darlegungslast auferlegt. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten.Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 4, Absatz 3, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, hat der Bf - da er eine diesbezügliche Bekanntgabe an die Behörde oder den Zustelldienst nicht vorgenommen hatte - von sich aus seine längere Abwesenheit von der Abgabestelle glaubhaft zu machen, womit das Gesetz ihm ausdrücklich die Behauptungs- und Darlegungslast auferlegt. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090037.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009