RS Vwgh 2009/9/16 2008/09/0037

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 4 Abs. 3 ZustG idF BGBl. I Nr. 10/2004 hat der Bf - da er eine diesbezügliche Bekanntgabe an die Behörde oder den Zustelldienst nicht vorgenommen hatte - von sich aus seine längere Abwesenheit von der Abgabestelle glaubhaft zu machen, womit das Gesetz ihm ausdrücklich die Behauptungs- und Darlegungslast auferlegt. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten.Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 4, Absatz 3, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, hat der Bf - da er eine diesbezügliche Bekanntgabe an die Behörde oder den Zustelldienst nicht vorgenommen hatte - von sich aus seine längere Abwesenheit von der Abgabestelle glaubhaft zu machen, womit das Gesetz ihm ausdrücklich die Behauptungs- und Darlegungslast auferlegt. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090037.X01

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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