RS Vwgh 2009/9/16 2008/09/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §30 Abs1;
LDG 1984 §31;
LDG 1984 §70 Abs1 Z3;
LDG 1984 §71 Abs2;
LDG 1984 §71;
LDG 1984 §95 Abs2;
  1. LDG 1984 § 70 heute
  2. LDG 1984 § 70 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 70 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 70 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. LDG 1984 § 70 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. LDG 1984 § 70 gültig von 01.09.1984 bis 30.04.1995
  1. LDG 1984 § 95 heute
  2. LDG 1984 § 95 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  5. LDG 1984 § 95 gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  6. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1984 bis 28.02.1998

Rechtssatz

Durch den als Provokation aufgefassten Scherz der Schüler verliert die überzogene Reaktion des Bf darauf jedenfalls nicht ihre an der grundsätzlichen Dienstpflicht des Landeslehrers zum Erteilen des vorgesehenen Unterrichts zu messende Rechtswidrigkeit, kann aber als Milderungsgrund berücksichtigt werden. Beide Behördeninstanzen haben aber ihre Strafbemessung vorwiegend auf jene als schwerwiegend erachteten Weisungsverstöße unter besonderer Betonung ihrer Beharrlichkeit gestützt, so dass bei Betrachtung der gemäß § 71 Abs. 2 LDG 1984 zu verhängenden Gesamtstrafe eine gesetzwidrige Überschreitung des der Behörde zukommenden Ermessensspielraumes nicht erkannt werden kann.Durch den als Provokation aufgefassten Scherz der Schüler verliert die überzogene Reaktion des Bf darauf jedenfalls nicht ihre an der grundsätzlichen Dienstpflicht des Landeslehrers zum Erteilen des vorgesehenen Unterrichts zu messende Rechtswidrigkeit, kann aber als Milderungsgrund berücksichtigt werden. Beide Behördeninstanzen haben aber ihre Strafbemessung vorwiegend auf jene als schwerwiegend erachteten Weisungsverstöße unter besonderer Betonung ihrer Beharrlichkeit gestützt, so dass bei Betrachtung der gemäß Paragraph 71, Absatz 2, LDG 1984 zu verhängenden Gesamtstrafe eine gesetzwidrige Überschreitung des der Behörde zukommenden Ermessensspielraumes nicht erkannt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090020.X04

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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