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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §30 Abs1;Rechtssatz
Durch den als Provokation aufgefassten Scherz der Schüler verliert die überzogene Reaktion des Bf darauf jedenfalls nicht ihre an der grundsätzlichen Dienstpflicht des Landeslehrers zum Erteilen des vorgesehenen Unterrichts zu messende Rechtswidrigkeit, kann aber als Milderungsgrund berücksichtigt werden. Beide Behördeninstanzen haben aber ihre Strafbemessung vorwiegend auf jene als schwerwiegend erachteten Weisungsverstöße unter besonderer Betonung ihrer Beharrlichkeit gestützt, so dass bei Betrachtung der gemäß § 71 Abs. 2 LDG 1984 zu verhängenden Gesamtstrafe eine gesetzwidrige Überschreitung des der Behörde zukommenden Ermessensspielraumes nicht erkannt werden kann.Durch den als Provokation aufgefassten Scherz der Schüler verliert die überzogene Reaktion des Bf darauf jedenfalls nicht ihre an der grundsätzlichen Dienstpflicht des Landeslehrers zum Erteilen des vorgesehenen Unterrichts zu messende Rechtswidrigkeit, kann aber als Milderungsgrund berücksichtigt werden. Beide Behördeninstanzen haben aber ihre Strafbemessung vorwiegend auf jene als schwerwiegend erachteten Weisungsverstöße unter besonderer Betonung ihrer Beharrlichkeit gestützt, so dass bei Betrachtung der gemäß Paragraph 71, Absatz 2, LDG 1984 zu verhängenden Gesamtstrafe eine gesetzwidrige Überschreitung des der Behörde zukommenden Ermessensspielraumes nicht erkannt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090020.X04Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010