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64/03 LandeslehrerRechtssatz
Einem Lehrer muss zugemutet werden können, dass er eine Situation, wie sie durch eine objektiv gesehen relativ harmlose Schülerprovokation ausgelöst wird, bewältigt und - mit oder ohne Hilfestelle des Direktors - zum Unterricht zurückkehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090020.X03Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010