Index
64/03 LandeslehrerRechtssatz
Die in § 69 lit a bis c LDG 1984 angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben.Die in Paragraph 69, Litera a bis c LDG 1984 angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090020.X02Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010