RS Vwgh 2009/9/16 2008/09/0020

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Die in § 69 lit a bis c LDG 1984 angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben.Die in Paragraph 69, Litera a bis c LDG 1984 angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090020.X02

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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