RS Vwgh 2009/9/16 2008/09/0020

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

In der bloßen Verweigerung der Befolgung einer Weisung - etwa "aus Prinzip", Unwillen oder Besserwisserei - kann die Ausübung des Remonstrationsrechtes im Grunde von § 30 Abs. 3 LDG 1984 ebenso wenig gesehen werden wie in der Äußerung von Bedenken an ihrer Zweckmäßigkeit.In der bloßen Verweigerung der Befolgung einer Weisung - etwa "aus Prinzip", Unwillen oder Besserwisserei - kann die Ausübung des Remonstrationsrechtes im Grunde von Paragraph 30, Absatz 3, LDG 1984 ebenso wenig gesehen werden wie in der Äußerung von Bedenken an ihrer Zweckmäßigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090020.X01

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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