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64/03 LandeslehrerRechtssatz
In der bloßen Verweigerung der Befolgung einer Weisung - etwa "aus Prinzip", Unwillen oder Besserwisserei - kann die Ausübung des Remonstrationsrechtes im Grunde von § 30 Abs. 3 LDG 1984 ebenso wenig gesehen werden wie in der Äußerung von Bedenken an ihrer Zweckmäßigkeit.In der bloßen Verweigerung der Befolgung einer Weisung - etwa "aus Prinzip", Unwillen oder Besserwisserei - kann die Ausübung des Remonstrationsrechtes im Grunde von Paragraph 30, Absatz 3, LDG 1984 ebenso wenig gesehen werden wie in der Äußerung von Bedenken an ihrer Zweckmäßigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090020.X01Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010