RS Vwgh 2009/9/16 2008/05/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §24;
BauO OÖ 1994 §25;
BauO OÖ 1994 §26;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Spruch des Baubewilligungsbescheides wurde das bewilligungspflichtige Bauvorhaben ausdrücklich bezeichnet, weshalb die Beschwerdeführer dadurch, dass in einem Bauplan bewilligungspflichtige und andere Bauvorhaben (bauanzeigepflichtige bzw. nicht einmal bauanzeigepflichtige) dargestellt wurden, nicht in Rechten verletzt wurden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2008/05/0260)

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050246.X05

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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