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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0011 E 29. April 2008 RS 4Stammrechtssatz
Die Beschwerdeführerin ist Nachbar im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ LStG 1999. Diese ihr durch die zitierte Gesetzesstelle zukommende Parteistellung in einem Verfahren nach § 12 leg. cit. vermittelt ihr zwar den Anspruch, in diesem Bewilligungsverfahren geltend zu machen, dass eine Straßenbaubewilligung, die zu einer Verletzung ihrer im § 13 Abs. 2 NÖ LStG 1999 aufgezählten subjektiven - öffentlichen Rechten führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihr aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens. Auch der Grundeigentümer, dem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ LStG 1999 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt, hat keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen (z. B. Einstellung von Bauarbeiten) oder auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht eines Straßenbauvorhabens. Die Privatrechtsordnung räumt im Übrigen einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten (z. B. Unterlassungsklage) gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Straßenbau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 1994, Zl. 92/06/0231, und 25. April 2002, Zl. 2000/05/0267, und den hg. Beschluss vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0093, ergangen zu insoweit vergleichbaren Rechtslagen verschiedener Bauordnungen bzw. Baugesetzen österreichischer Bundesländer).Die Beschwerdeführerin ist Nachbar im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ LStG 1999. Diese ihr durch die zitierte Gesetzesstelle zukommende Parteistellung in einem Verfahren nach Paragraph 12, leg. cit. vermittelt ihr zwar den Anspruch, in diesem Bewilligungsverfahren geltend zu machen, dass eine Straßenbaubewilligung, die zu einer Verletzung ihrer im Paragraph 13, Absatz 2, NÖ LStG 1999 aufgezählten subjektiven - öffentlichen Rechten führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihr aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens. Auch der Grundeigentümer, dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ LStG 1999 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt, hat keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen (z. B. Einstellung von Bauarbeiten) oder auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht eines Straßenbauvorhabens. Die Privatrechtsordnung räumt im Übrigen einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten (z. B. Unterlassungsklage) gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Straßenbau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 1994, Zl. 92/06/0231, und 25. April 2002, Zl. 2000/05/0267, und den hg. Beschluss vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0093, ergangen zu insoweit vergleichbaren Rechtslagen verschiedener Bauordnungen bzw. Baugesetzen österreichischer Bundesländer).
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050219.X02Im RIS seit
13.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009