RS Vwgh 2009/9/16 2008/05/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litf;
BauO Wr §66;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 63 Abs. 1 lit. f Wr BauO ergibt sich keine "Verpflichtung" des Bauwerbers zur Vorlage einer Abteilungsbewilligung. Der alternativ zum Auftrag der Vorlage einer Abteilungsbewilligung erteilte Auftrag der Behörde, einen Nachweis darüber zu erbringen, "dass ein Verfahren bei der MA 64 anhängig ist", erweist sich als unvollständig. Gemäß der Bestimmung des § 63 Abs. 1 lit. f Wr BauO ist nämlich ein "Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren bereits anhängig ist und Nachbarflächen davon nicht betroffen sind", vorzulegen. Der beschwerdegegenständliche Auftrag enthält jedoch nicht die Aufforderung zur Vorlage des vom Gesetz geforderten Nachweises, dass von der erforderlichen Abteilungsbewilligung Nachbarflächen nicht betroffen sind. Im Verbesserungsauftrag wurde somit nicht die Vorlage der im § 63 Abs. 1 lit. f Wr BauO genannten Unterlagen, die für die Entscheidung des Ansuchens des Beschwerdeführers notwendig sind, verlangt, weshalb kein Auftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorlag, der die Behörde zur Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers berechtigt hätte (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29).]Aus der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, Wr BauO ergibt sich keine "Verpflichtung" des Bauwerbers zur Vorlage einer Abteilungsbewilligung. Der alternativ zum Auftrag der Vorlage einer Abteilungsbewilligung erteilte Auftrag der Behörde, einen Nachweis darüber zu erbringen, "dass ein Verfahren bei der MA 64 anhängig ist", erweist sich als unvollständig. Gemäß der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, Wr BauO ist nämlich ein "Nachweis, dass ein Bewilligungsverfahren bereits anhängig ist und Nachbarflächen davon nicht betroffen sind", vorzulegen. Der beschwerdegegenständliche Auftrag enthält jedoch nicht die Aufforderung zur Vorlage des vom Gesetz geforderten Nachweises, dass von der erforderlichen Abteilungsbewilligung Nachbarflächen nicht betroffen sind. Im Verbesserungsauftrag wurde somit nicht die Vorlage der im Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, Wr BauO genannten Unterlagen, die für die Entscheidung des Ansuchens des Beschwerdeführers notwendig sind, verlangt, weshalb kein Auftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag, der die Behörde zur Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers berechtigt hätte (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 29).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050206.X04

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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