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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0100 E 29. April 2005 VwSlg 16614 A/2005 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 sind nunmehr zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen der Bezeichnung eines bekämpften Bescheides, ebenso auch z.B. das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/20/0273). Nicht verbesserungsfähig sind hingegen auch nunmehr Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Auflage, S. 54 FN 8).Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, sind nunmehr zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen der Bezeichnung eines bekämpften Bescheides, ebenso auch z.B. das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/20/0273). Nicht verbesserungsfähig sind hingegen auch nunmehr Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Auflage, Sitzung 54 FN 8).
Hier liegt ein solcher Mangel vor: Im Wiedereinsetzungsantrag ist keine Angabe hinsichtlich der Art und der Intensität der vom Parteienvertreter über seine Rechtsanwaltskanzlei ausgeübten Kontrolle enthalten gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050206.X02Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009