RS Vwgh 2009/9/16 2008/05/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68;
BauO Wr §127 Abs2;
BauO Wr §127 Abs8;
BauO Wr §127;
BauO Wr §137;
BauO Wr §63 Abs1 lith;
BauRallg;

Rechtssatz

Es ist zwar zutreffend, dass eine statische Vorbemessung als Teil der Einreichunterlagen im Baubewilligungsverfahren vorzulegen war. Dies bedeutet aber nicht, dass die darin enthaltenen Annahmen in jeder Hinsicht "richtig" sein müssen - was mangels Kenntnis aller relevanten tatsächlichen Umstände in diesem Verfahrensstadium oft auch nicht möglich sein wird - beziehungsweise mit der Baubewilligung gleichsam "unantastbar" geworden wären. Wie bereits das Wort "Vorbemessung" zum Ausdruck bringt, sind die Angaben darin nur vorläufig, wohingegen während der Bauführung jedenfalls taugliche und endgültige Unterlagen im Sinne des § 127 Wr BauO - denen auch alle dann bekannten tatsächlichen Umstände zu Grunde zu legen sind - vorhanden sein müssen.Es ist zwar zutreffend, dass eine statische Vorbemessung als Teil der Einreichunterlagen im Baubewilligungsverfahren vorzulegen war. Dies bedeutet aber nicht, dass die darin enthaltenen Annahmen in jeder Hinsicht "richtig" sein müssen - was mangels Kenntnis aller relevanten tatsächlichen Umstände in diesem Verfahrensstadium oft auch nicht möglich sein wird - beziehungsweise mit der Baubewilligung gleichsam "unantastbar" geworden wären. Wie bereits das Wort "Vorbemessung" zum Ausdruck bringt, sind die Angaben darin nur vorläufig, wohingegen während der Bauführung jedenfalls taugliche und endgültige Unterlagen im Sinne des Paragraph 127, Wr BauO - denen auch alle dann bekannten tatsächlichen Umstände zu Grunde zu legen sind - vorhanden sein müssen.

Hier: Im vorliegenden Fall geht es um die konkrete Einhaltung der Bestimmungen über die Baudurchführung. Nur dann, wenn diese Einhaltung bei Realisierung des bewilligten Baues keinesfalls möglich wäre, wäre ein Eingriff in die Rechtskraft der Baubewilligung angezeigt (vgl. § 137 Wr BauO und § 68 AVG). Genügen aber mögliche bautechnische Maßnahmen als gelinderes Mittel, ist ein solcher Eingriff nicht vonnöten.Hier: Im vorliegenden Fall geht es um die konkrete Einhaltung der Bestimmungen über die Baudurchführung. Nur dann, wenn diese Einhaltung bei Realisierung des bewilligten Baues keinesfalls möglich wäre, wäre ein Eingriff in die Rechtskraft der Baubewilligung angezeigt vergleiche Paragraph 137, Wr BauO und Paragraph 68, AVG). Genügen aber mögliche bautechnische Maßnahmen als gelinderes Mittel, ist ein solcher Eingriff nicht vonnöten.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050134.X01

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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