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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68;Rechtssatz
Es ist zwar zutreffend, dass eine statische Vorbemessung als Teil der Einreichunterlagen im Baubewilligungsverfahren vorzulegen war. Dies bedeutet aber nicht, dass die darin enthaltenen Annahmen in jeder Hinsicht "richtig" sein müssen - was mangels Kenntnis aller relevanten tatsächlichen Umstände in diesem Verfahrensstadium oft auch nicht möglich sein wird - beziehungsweise mit der Baubewilligung gleichsam "unantastbar" geworden wären. Wie bereits das Wort "Vorbemessung" zum Ausdruck bringt, sind die Angaben darin nur vorläufig, wohingegen während der Bauführung jedenfalls taugliche und endgültige Unterlagen im Sinne des § 127 Wr BauO - denen auch alle dann bekannten tatsächlichen Umstände zu Grunde zu legen sind - vorhanden sein müssen.Es ist zwar zutreffend, dass eine statische Vorbemessung als Teil der Einreichunterlagen im Baubewilligungsverfahren vorzulegen war. Dies bedeutet aber nicht, dass die darin enthaltenen Annahmen in jeder Hinsicht "richtig" sein müssen - was mangels Kenntnis aller relevanten tatsächlichen Umstände in diesem Verfahrensstadium oft auch nicht möglich sein wird - beziehungsweise mit der Baubewilligung gleichsam "unantastbar" geworden wären. Wie bereits das Wort "Vorbemessung" zum Ausdruck bringt, sind die Angaben darin nur vorläufig, wohingegen während der Bauführung jedenfalls taugliche und endgültige Unterlagen im Sinne des Paragraph 127, Wr BauO - denen auch alle dann bekannten tatsächlichen Umstände zu Grunde zu legen sind - vorhanden sein müssen.
Hier: Im vorliegenden Fall geht es um die konkrete Einhaltung der Bestimmungen über die Baudurchführung. Nur dann, wenn diese Einhaltung bei Realisierung des bewilligten Baues keinesfalls möglich wäre, wäre ein Eingriff in die Rechtskraft der Baubewilligung angezeigt (vgl. § 137 Wr BauO und § 68 AVG). Genügen aber mögliche bautechnische Maßnahmen als gelinderes Mittel, ist ein solcher Eingriff nicht vonnöten.Hier: Im vorliegenden Fall geht es um die konkrete Einhaltung der Bestimmungen über die Baudurchführung. Nur dann, wenn diese Einhaltung bei Realisierung des bewilligten Baues keinesfalls möglich wäre, wäre ein Eingriff in die Rechtskraft der Baubewilligung angezeigt vergleiche Paragraph 137, Wr BauO und Paragraph 68, AVG). Genügen aber mögliche bautechnische Maßnahmen als gelinderes Mittel, ist ein solcher Eingriff nicht vonnöten.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050134.X01Im RIS seit
23.10.2009Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013