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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/05/0068 E 15. Mai 1990 VwSlg 13199 A/1990 RS 1Stammrechtssatz
Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Ein Wechsel in der Person des Antragstellers bei inhaltlicher Aufrechterhaltung des Antrages ist weder nach der BauO OÖ 1976 noch nach dem AVG ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon aus der dinglichen Wirkung eines Baubewilligungsbescheides.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Baubewilligung BauRallg6 Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050077.X01Im RIS seit
13.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013