RS Vwgh 2009/9/16 2008/05/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0068 E 15. Mai 1990 VwSlg 13199 A/1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Ein Wechsel in der Person des Antragstellers bei inhaltlicher Aufrechterhaltung des Antrages ist weder nach der BauO OÖ 1976 noch nach dem AVG ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon aus der dinglichen Wirkung eines Baubewilligungsbescheides.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Baubewilligung BauRallg6 Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050077.X01

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten