RS Vwgh 2009/9/16 2008/05/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0109 E 10. September 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Einwendung auf die Geltendmachung der Unzuständigkeit hinausläuft und insofern von der belangten Behörde in der Sache aufzugreifen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0290, mwN).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050038.X09

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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