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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0041 E 10. September 2008 RS 7 (hier: ohne ersten Satz)Stammrechtssatz
Zum Erfolg führt aber das Beschwerdevorbringen, dass für den angefochtenen Bescheid lediglich Gutachten herangezogen worden sind, die in anderen Verfahren erstellt wurden. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass es keineswegs unzulässig ist, Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können. Eine derartige Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050038.X06Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009