Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0006 E 27. Februar 2006 RS 7Stammrechtssatz
Nach § 48 NÖ BauO 1996 kommt es nicht auf die Änderung der (§ 48 NÖ BauO 1996 eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation an, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur in bestimmtem Maße ausgehen dürfen.Nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 kommt es nicht auf die Änderung der (Paragraph 48, NÖ BauO 1996 eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation an, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur in bestimmtem Maße ausgehen dürfen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050038.X04Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009