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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0006 E 27. Februar 2006 RS 5 (hier: zu immissionstechnischen Feststellungen im Allgemeinen)Stammrechtssatz
Erst wenn lärmtechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Lärmbelastungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob eine Gefährdung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 vorliegt und ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 NÖ BauO 1996 eingehalten werden.Erst wenn lärmtechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Lärmbelastungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 vorliegt und ob die Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BauO 1996 eingehalten werden.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050038.X03Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009