Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0054 E 16. Dezember 2008 RS 5Stammrechtssatz
Nach der Regelung des § 48 NÖ BauO dürfen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des § 48 Abs. 2 NÖ BauO nicht gewährleistet wäre.Nach der Regelung des Paragraph 48, NÖ BauO dürfen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO nicht gewährleistet wäre.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050038.X02Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009