RS Vwgh 2009/9/16 2008/05/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die sich auf ein Fahr- und Gehrecht beziehenden Einwendungen, sind keine öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994. Dem Nachbarn, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Geh- und Fahrtrecht geltend macht, kommt insoweit keine Parteistellung zu (Hinweis E vom 23. Februar 1989, 88/06/0191).Die sich auf ein Fahr- und Gehrecht beziehenden Einwendungen, sind keine öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994. Dem Nachbarn, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Geh- und Fahrtrecht geltend macht, kommt insoweit keine Parteistellung zu (Hinweis E vom 23. Februar 1989, 88/06/0191).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050026.X01

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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