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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die sich auf ein Fahr- und Gehrecht beziehenden Einwendungen, sind keine öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994. Dem Nachbarn, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Geh- und Fahrtrecht geltend macht, kommt insoweit keine Parteistellung zu (Hinweis E vom 23. Februar 1989, 88/06/0191).Die sich auf ein Fahr- und Gehrecht beziehenden Einwendungen, sind keine öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994. Dem Nachbarn, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Geh- und Fahrtrecht geltend macht, kommt insoweit keine Parteistellung zu (Hinweis E vom 23. Februar 1989, 88/06/0191).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050026.X01Im RIS seit
28.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009