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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Strafbemessung nicht ausreichend begründet, da die Verhängung der Strafe erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 3 VStG erfolgte. Bei dieser Sachlage hätte die belBeh in Erwägung ziehen müssen, ob angesichts des im Grunde des gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz VStG anzuwendenden § 34 Abs. 2 StGB, wonach es einen Milderungsgrund darstellt, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat, eine Milderung der Strafe im Grunde des § 20 VStG in Frage kam. Die im VStG verwiesene Bestimmung des § 34 Abs. 2 StGB ist nämlich vor dem Hintergrund des in Art. 6 Abs. 1 MRK normierten Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und der Rechtsprechung des EGMR auszulegen, wonach sich in einem Fall, in dem das Verfahren entgegen dieser Bestimmung zu lange gedauert hat, der Betroffene nicht als ein Opfer (Art. 34 MRK: "victim of a violation") einer Verletzung dieses Rechts betrachten kann, wenn die nationalen Behörden auf ausreichend klare Weise das Versagen der Beachtung des Erfordernisses eines Verfahrens in angemessener Frist anerkannt und in Form der Verminderung der Strafe auf eine ausdrückliche und messbare Weise Abhilfe geschaffen haben (vgl. Entscheidungen EGMR in den Fällen Eckle v. Germany, 15. Juli 1982; Beck v. Norway, Nr. 26390/95, 26. Juni 2001; Cocchiarella v. Italy, 29. März 2006 (Große Kammer), Nr. 64886/01; Morby v. Luxembourg, Nr. 27156/02, 10. Juli 2002, ECHR 2003-XI und SorvistoDer angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Strafbemessung nicht ausreichend begründet, da die Verhängung der Strafe erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG erfolgte. Bei dieser Sachlage hätte die belBeh in Erwägung ziehen müssen, ob angesichts des im Grunde des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz VStG anzuwendenden Paragraph 34, Absatz 2, StGB, wonach es einen Milderungsgrund darstellt, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat, eine Milderung der Strafe im Grunde des Paragraph 20, VStG in Frage kam. Die im VStG verwiesene Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, StGB ist nämlich vor dem Hintergrund des in Artikel 6, Absatz eins, MRK normierten Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und der Rechtsprechung des EGMR auszulegen, wonach sich in einem Fall, in dem das Verfahren entgegen dieser Bestimmung zu lange gedauert hat, der Betroffene nicht als ein Opfer (Artikel 34, MRK: "victim of a violation") einer Verletzung dieses Rechts betrachten kann, wenn die nationalen Behörden auf ausreichend klare Weise das Versagen der Beachtung des Erfordernisses eines Verfahrens in angemessener Frist anerkannt und in Form der Verminderung der Strafe auf eine ausdrückliche und messbare Weise Abhilfe geschaffen haben vergleiche Entscheidungen EGMR in den Fällen Eckle v. Germany, 15. Juli 1982; Beck v. Norway, Nr. 26390/95, 26. Juni 2001; Cocchiarella v. Italy, 29. März 2006 (Große Kammer), Nr. 64886/01; Morby v. Luxembourg, Nr. 27156/02, 10. Juli 2002, ECHR 2003-XI und Sorvisto
v. Finland, 13. Jänner 2009, Nr. 19348/04; vgl. auch E 3. November 2008, Zl. 2003/10/0002). Daraus ergibt sich, dass für eine bereits eingetretene Verfahrensverzögerung in Form der Strafmilderung gemäß § 34 Abs. 2 StGB auf innerstaatlicher Ebene für eine Wiedergutmachung zu sorgen ist.v. Finland, 13. Jänner 2009, Nr. 19348/04; vergleiche auch E 3. November 2008, Zl. 2003/10/0002). Daraus ergibt sich, dass für eine bereits eingetretene Verfahrensverzögerung in Form der Strafmilderung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StGB auf innerstaatlicher Ebene für eine Wiedergutmachung zu sorgen ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090347.X03Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013