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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;Rechtssatz
Ob ein Entgelt tatsächlich bezahlt worden ist, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft im Zweifel als entgeltlich anzusehen ist (vgl. auch § 29 AuslBG) und eine bloße Nichtbezahlung nicht bedeutet, dass der verwendete Ausländer oder die verwendete Ausländerin unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden wären (Hinweis E 4. September 2006, 2003/09/0096).Ob ein Entgelt tatsächlich bezahlt worden ist, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft im Zweifel als entgeltlich anzusehen ist vergleiche auch Paragraph 29, AuslBG) und eine bloße Nichtbezahlung nicht bedeutet, dass der verwendete Ausländer oder die verwendete Ausländerin unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden wären (Hinweis E 4. September 2006, 2003/09/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090347.X01Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013