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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12;Rechtssatz
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Erstantrages auf Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen wird lediglich ein vorläufiger Abschiebeschutz gewährt, nicht aber Aufenthalts- oder Niederlassungsrechte neu begründet und wird daher damit kein Aufenthaltstitel iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG 2005 erteilt.Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Erstantrages auf Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen wird lediglich ein vorläufiger Abschiebeschutz gewährt, nicht aber Aufenthalts- oder Niederlassungsrechte neu begründet und wird daher damit kein Aufenthaltstitel iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 NAG 2005 erteilt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090308.X01Im RIS seit
13.10.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009