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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1;Rechtssatz
Wurde dem mit der Beschwerde gegen die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des VwGH stattgegeben, so wurden dadurch nicht nur die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des Bf zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig (vgl. E 23. Juli 1999, 99/02/0081), sondern auch alle Bindungs- und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides vorläufig außer Kraft gesetzt. Dies bedeutet für die Zeit vor Inkrafttreten des NAG 2005, dass auch eine allenfalls durch das Aufenthaltsverbot gemäß § 16 Abs. 2 legcit bewirkte Ungültigkeit seines Aufenthaltstitels suspendiert ist. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belBeh über die Verlängerung der Arbeitserlaubnis des Bf hatte sie daher von der Rechtslage, wie sie sich vor Erlassung des Bescheides über das gegen den Bf verhängte Aufenthaltsverbot dargestellt hat, damit aber auch von der Verlängerungsfiktion des § 31 Abs. 4 FrG 1997 auszugehen; der Aufenthalt des Bf war zum damaligen Entscheidungszeitpunkt sohin rechtmäßig.Wurde dem mit der Beschwerde gegen die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des VwGH stattgegeben, so wurden dadurch nicht nur die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des Bf zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig vergleiche E 23. Juli 1999, 99/02/0081), sondern auch alle Bindungs- und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides vorläufig außer Kraft gesetzt. Dies bedeutet für die Zeit vor Inkrafttreten des NAG 2005, dass auch eine allenfalls durch das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 16, Absatz 2, legcit bewirkte Ungültigkeit seines Aufenthaltstitels suspendiert ist. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belBeh über die Verlängerung der Arbeitserlaubnis des Bf hatte sie daher von der Rechtslage, wie sie sich vor Erlassung des Bescheides über das gegen den Bf verhängte Aufenthaltsverbot dargestellt hat, damit aber auch von der Verlängerungsfiktion des Paragraph 31, Absatz 4, FrG 1997 auszugehen; der Aufenthalt des Bf war zum damaligen Entscheidungszeitpunkt sohin rechtmäßig.
Schlagworte
Vollzug Besondere Rechtsgebiete Begriff der aufschiebenden Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090120.X01Im RIS seit
20.10.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009