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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Die Baubehörde kann einen Instandsetzungsauftrag gemäß § 129 Abs. 4 Wr BauO auch nur an einen Miteigentümer richten. Nichts anderes gilt hinsichtlich eines Auftrags gemäß § 129 Abs. 10 Wr BauO. Eine Vollstreckung solcher Aufträge ist aber nur dann zulässig, wenn ein rechtskräftiger Titelbescheid gegen alle Miteigentümer existiert (Hinweis auf die bei Moritz, Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S. 313 und 327 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Die Baubehörde kann einen Instandsetzungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO auch nur an einen Miteigentümer richten. Nichts anderes gilt hinsichtlich eines Auftrags gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO. Eine Vollstreckung solcher Aufträge ist aber nur dann zulässig, wenn ein rechtskräftiger Titelbescheid gegen alle Miteigentümer existiert (Hinweis auf die bei Moritz, Bauordnung für Wien, 4. Auflage, Sitzung 313 und 327 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050290.X02Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011