TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/30 92/11/0039

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §73 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. P in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 22. Jänner 1992, Zl. 2842/1111/91/92, betreffend Ladung in einem Stellungsverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG zu einer sogenannten "Kurzstellung" für den 18. Februar 1992, 8.00 Uhr, an einen näher bezeichneten Ort geladen. Sollte der Beschwerdeführer zu diesem Termin verhindert sein, so habe er am 20. Februar 1992, sollte er zu diesem Termin wieder verhindert sein, am 25. Februar 1992, sollte er zu diesem Termin nochmals verhindert sein, am 27. Februar 1992, jeweils zur gleichen Zeit und am gleichen Ort zu erscheinen; für den Fall des unentschuldigten Nichtentsprechens wurde die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers angedroht.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat - teilweise über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes - weitere Schriftsätze zur Untermauerung seines Standpunktes eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Stellungsverfahren der belangten Behörde geht auf den Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Stellung gemäß § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1978 vom 1. Juni 1988 zurück. Der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 1989 betreffend Feststellung der Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1989, Zl. 89/11/0105, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juni 1988 hat mit der Zustellung dieses Erkenntnisses am 30. Jänner 1990 neuerlich zu laufen begonnen.

Mit Antrag vom 18. September 1990 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag auf neuerliche Stellung auf den Bundesminister für Landesverteidigung. Die belangte Behörde wurde damit zur Weiterführung des Stellungsverfahrens unzuständig. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof einen Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 8. November 1990 betreffend eine "Kurzstellung" am 29. November 1990 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben (Erkenntnis vom 8. März 1991, Zl. 90/11/0212).

Mit Bescheid vom 28. Jänner 1991 hat der Bundesminister für Landesverteidigung den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 18. September 1990 abgewiesen. Daraus folgte zunächst, daß die belangte Behörde von der Zustellung dieses Bescheides am 9. Februar 1991 an zur Durchführung des Stellungsverfahrens wiederum zuständig war.

Der Beschwerdeführer hat einen neuerlichen, mit 10. August 1991 datierten Devolutionsantrag eingebracht. Dieser Antrag, der am 14. August 1991 beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingelangt ist, bewirkte neuerlich den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Stellungsantrag des Beschwerdeführers auf den Bundesminister für Landesverteidigung. Der Devolutionsantrag vom 10. August 1991 wurde mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. Oktober 1991 (zugestellt am 15. Oktober 1991) abgewiesen. Die Zuständigkeit im Stellungsverfahren lag damit abermals bei der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer hatte gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Jänner 1991 betreffend Abweisung des Devolutionsantrages vom 18. September 1990 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Bundesminister für Landesverteidigung stellte den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klaglos, indem er den Bescheid vom 28. Jänner 1991 mit Bescheid vom 19. November 1991 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufhob (dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach den divergierenden Angaben der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am

23. oder am 25. November 1991 zugestellt - ein Zustellnachweis ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht aktenkundig). Der Verwaltungsgerichtshof stellte deswegen das Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/11/0081, ein.

Die Beseitigung des den (ersten) Devolutionsantrag vom 18. September 1990 abweisenden Bescheides vom 28. Jänner 1991 aus dem Rechtsbestand hatte die Wirkung, daß von der Zustellung des Aufhebungsbescheides vom 19. November 1991 an dieser Devolutionsantrag wieder offen war. Die Wirkung der Einbringung dieses Antrages - nämlich der Übergang der Zuständigkeit auf den Bundesminister für Landesverteidigung - trat mit diesem Zeitpunkt wieder ein. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/11/0081, auch zum Ausdruck gebracht. Daß auf Grund des (zweiten) Devolutionsantrages vom 10. August 1991 die Zuständigkeit zur Durchführung des Stellungsverfahrens vorübergehend wieder beim Bundesminister für Landesverteidigung gelegen war und daß mit der Abweisung des (zweiten) Devolutionsantrages die Zuständigkeit wieder auf die belangte Behörde zurückgefallen ist, macht die durch den Aufhebungsbescheid vom 19. November 1991 wieder aufgerollten Vorgänge um den (ersten) Devolutionsantrag vom 18. September 1990 nicht gegenstandslos. Die Zuständigkeit ging abermals auf den Bundesminister für Landesverteidigung über. Diese Vorgänge haben insbesondere nicht die Wirkung, daß der (erste) Devolutionsantrag vom 18. September 1990 seiner Rechtswirkung entkleidet wäre, bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Abweisung den Übergang der Zuständigkeit zur Durchführung des Stellungsverfahrens und damit die Entscheidungspflicht des Bundesministers für Landesverteidigung zu bewirken.

Daraus folgt, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ladungsbescheides die belangte Behörde zur Durchführung des Stellungsverfahrens nicht zuständig war. Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Bemerkt sei, daß - wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1991, Zl. 90/11/0212, ergibt - die zuständige Behörde berechtigt ist, im fortgesetzten Stellungsverfahren auf dem persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers vor der Stellungskommission zu bestehen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Inhalt des angefochtenen Bescheides unklar wäre: Die vier darin genannten Termine sind nach dem klaren Wortlaut des Spruches als alternativ in dem Sinne zu verstehen, daß jeder Termin nur dann zum Tragen kommt, wenn der Beschwerdeführer zum jeweils vorangegangenen Termin verhindert ist; ein Wahlrecht des Beschwerdeführers in Ansehung der Termine damit nicht eingeräumt wurde.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110039.X00

Im RIS seit

30.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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