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L70705 Theater Veranstaltung SalzburgNorm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/05/0253Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0035 E 12. April 1996 RS 2Stammrechtssatz
Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages gem § 39 Abs 3 VStG anstelle der Beschlagnahme gem § 39 Abs 1 VStG ist in das Ermessen der Behörde gestellt (Hinweis: Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, zweiter Halbband, achte Auflage, FN 6 zu § 39 VStG, sowie Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, zweiter Band, zu § 39 Abs 3 VStG). Verfolgt die Beschlagnahme (jedenfalls auch) den Zweck, den (allenfalls weiteren) Betrieb des in Rede stehenden Geldspielautomaten zu verhindern, wird von diesem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht (Hinweis E 25.5.1983, 83/01/0103).Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages gem Paragraph 39, Absatz 3, VStG anstelle der Beschlagnahme gem Paragraph 39, Absatz eins, VStG ist in das Ermessen der Behörde gestellt (Hinweis: Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, zweiter Halbband, achte Auflage, FN 6 zu Paragraph 39, VStG, sowie Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, zweiter Band, zu Paragraph 39, Absatz 3, VStG). Verfolgt die Beschlagnahme (jedenfalls auch) den Zweck, den (allenfalls weiteren) Betrieb des in Rede stehenden Geldspielautomaten zu verhindern, wird von diesem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht (Hinweis E 25.5.1983, 83/01/0103).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050252.X02Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009