RS Vwgh 2009/9/16 2007/05/0252

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L70705 Theater Veranstaltung Salzburg
L70715 Spielapparate Salzburg
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §32 Abs1 litj;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §32 Abs3;
VStG §39 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/05/0253

Rechtssatz

Für die Anordnung einer Beschlagnahme von Geldspielautomaten reicht bereits der Verdacht, dass eine mit der Strafe des Verfalls bedrohten Verbotsnorm übertreten wurde, aus (Hinweis E vom 30. April 2009, 2007/05/0050); ob allenfalls § 52 GSpG 1989 - dessen Abs. 2 gleichfalls die Strafe des Verfalls vorsieht - verletzt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang.Für die Anordnung einer Beschlagnahme von Geldspielautomaten reicht bereits der Verdacht, dass eine mit der Strafe des Verfalls bedrohten Verbotsnorm übertreten wurde, aus (Hinweis E vom 30. April 2009, 2007/05/0050); ob allenfalls Paragraph 52, GSpG 1989 - dessen Absatz 2, gleichfalls die Strafe des Verfalls vorsieht - verletzt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050252.X01

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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