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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Die mangelnde Parteifähigkeit einer GesbR führt dazu, dass diese (allein) nicht Antragstellerin im baubehördlichen Bewilligungsverfahren sein kann (vgl. zu einer Nachbar-GesbR das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 92/05/0112). Hier wurden aber die Gesellschafter der GesbR ausdrücklich genannt; insbesondere wurde die Bevollmächtigung einer Person zur Einbringung von Anträgen im Bauverfahren von den Gesellschaftern unterfertigt. Die Wortwahl "ARGE, vertreten durch" stellt lediglich eine verfehlte Parteienbezeichnung dar, die in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz hätte berichtigt werden müssen.Die mangelnde Parteifähigkeit einer GesbR führt dazu, dass diese (allein) nicht Antragstellerin im baubehördlichen Bewilligungsverfahren sein kann vergleiche zu einer Nachbar-GesbR das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 92/05/0112). Hier wurden aber die Gesellschafter der GesbR ausdrücklich genannt; insbesondere wurde die Bevollmächtigung einer Person zur Einbringung von Anträgen im Bauverfahren von den Gesellschaftern unterfertigt. Die Wortwahl "ARGE, vertreten durch" stellt lediglich eine verfehlte Parteienbezeichnung dar, die in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz hätte berichtigt werden müssen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050188.X01Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010