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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1042;Rechtssatz
Ziel eines Entfernungsauftrages im Sinne des § 49 OÖ BauO 1994 ist die Beseitigung der konsenslosen Anlage; die dazu erforderliche Feststellung des Leistungspflichtigen spielt schon wegen der dinglichen Bescheidwirkung (§ 53 Abs. 1 OÖ BauO 1994) demgegenüber eine untergeordnete Rolle. Leistungspflichtiger ist auf Grund der dinglichen Bescheidwirkung (vgl. § 53 Abs. 1 OÖ BauO 1994) der jeweilige Eigentümer der baulichen Anlage; die Frage, wer Eigentümer eines Bauwerkes ist, hat die Behörde als zivilrechtliche Vorfrage gemäß § 38 AVG zu beantworten (Hinweis E vom 31. Juli 2007,2006/05/0193). In einem allfälligen Zivilprozess wegen eines Anspruches nach § 1042 ABGB mag im Sinne des (dem § 38 AVG vergleichbaren) § 190 ZPO Bindungswirkung des Bescheides hinsichtlich des sachlichen Inhalts des Beseitigungsauftrages bestehen. Eine Bindungswirkung kann aber nicht hinsichtlich der Lösung der (zivilrechtlichen) Vorfrage, wer Eigentümer und somit Leistungspflichtiger ist, bestehen. Eine Bindung an diese Vorfragenbeurteilung durch die Verwaltungsbehörde, der keine Tribunalqualität zukommt (Landesregierung; der Verwaltungsgerichtshof trifft hier keine Sachentscheidung) wäre mit Art. 6 Abs. 1 MRK nicht vereinbar (Schragel in Fasching/Konecny2, II/2, § 190 ZPO, Rz 4). Das Gericht wäre also allenfalls insofern an den Beseitigungsauftrag gebunden, als diese Anlage zu beseitigen war, keinesfalls aber insofern, als diese Anlage durch die im Beseitigungsauftrag Verpflichteten zu beseitigen war.Ziel eines Entfernungsauftrages im Sinne des Paragraph 49, OÖ BauO 1994 ist die Beseitigung der konsenslosen Anlage; die dazu erforderliche Feststellung des Leistungspflichtigen spielt schon wegen der dinglichen Bescheidwirkung (Paragraph 53, Absatz eins, OÖ BauO 1994) demgegenüber eine untergeordnete Rolle. Leistungspflichtiger ist auf Grund der dinglichen Bescheidwirkung vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, OÖ BauO 1994) der jeweilige Eigentümer der baulichen Anlage; die Frage, wer Eigentümer eines Bauwerkes ist, hat die Behörde als zivilrechtliche Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG zu beantworten (Hinweis E vom 31. Juli 2007,2006/05/0193). In einem allfälligen Zivilprozess wegen eines Anspruches nach Paragraph 1042, ABGB mag im Sinne des (dem Paragraph 38, AVG vergleichbaren) Paragraph 190, ZPO Bindungswirkung des Bescheides hinsichtlich des sachlichen Inhalts des Beseitigungsauftrages bestehen. Eine Bindungswirkung kann aber nicht hinsichtlich der Lösung der (zivilrechtlichen) Vorfrage, wer Eigentümer und somit Leistungspflichtiger ist, bestehen. Eine Bindung an diese Vorfragenbeurteilung durch die Verwaltungsbehörde, der keine Tribunalqualität zukommt (Landesregierung; der Verwaltungsgerichtshof trifft hier keine Sachentscheidung) wäre mit Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht vereinbar (Schragel in Fasching/Konecny2, II/2, Paragraph 190, ZPO, Rz 4). Das Gericht wäre also allenfalls insofern an den Beseitigungsauftrag gebunden, als diese Anlage zu beseitigen war, keinesfalls aber insofern, als diese Anlage durch die im Beseitigungsauftrag Verpflichteten zu beseitigen war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050153.X02Im RIS seit
17.12.2009Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009