RS Vwgh 2009/9/16 2007/05/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1042;
AVG §38;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §53 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
ZPO §190;

Rechtssatz

Ziel eines Entfernungsauftrages im Sinne des § 49 OÖ BauO 1994 ist die Beseitigung der konsenslosen Anlage; die dazu erforderliche Feststellung des Leistungspflichtigen spielt schon wegen der dinglichen Bescheidwirkung (§ 53 Abs. 1 OÖ BauO 1994) demgegenüber eine untergeordnete Rolle. Leistungspflichtiger ist auf Grund der dinglichen Bescheidwirkung (vgl. § 53 Abs. 1 OÖ BauO 1994) der jeweilige Eigentümer der baulichen Anlage; die Frage, wer Eigentümer eines Bauwerkes ist, hat die Behörde als zivilrechtliche Vorfrage gemäß § 38 AVG zu beantworten (Hinweis E vom 31. Juli 2007,2006/05/0193). In einem allfälligen Zivilprozess wegen eines Anspruches nach § 1042 ABGB mag im Sinne des (dem § 38 AVG vergleichbaren) § 190 ZPO Bindungswirkung des Bescheides hinsichtlich des sachlichen Inhalts des Beseitigungsauftrages bestehen. Eine Bindungswirkung kann aber nicht hinsichtlich der Lösung der (zivilrechtlichen) Vorfrage, wer Eigentümer und somit Leistungspflichtiger ist, bestehen. Eine Bindung an diese Vorfragenbeurteilung durch die Verwaltungsbehörde, der keine Tribunalqualität zukommt (Landesregierung; der Verwaltungsgerichtshof trifft hier keine Sachentscheidung) wäre mit Art. 6 Abs. 1 MRK nicht vereinbar (Schragel in Fasching/Konecny2, II/2, § 190 ZPO, Rz 4). Das Gericht wäre also allenfalls insofern an den Beseitigungsauftrag gebunden, als diese Anlage zu beseitigen war, keinesfalls aber insofern, als diese Anlage durch die im Beseitigungsauftrag Verpflichteten zu beseitigen war.Ziel eines Entfernungsauftrages im Sinne des Paragraph 49, OÖ BauO 1994 ist die Beseitigung der konsenslosen Anlage; die dazu erforderliche Feststellung des Leistungspflichtigen spielt schon wegen der dinglichen Bescheidwirkung (Paragraph 53, Absatz eins, OÖ BauO 1994) demgegenüber eine untergeordnete Rolle. Leistungspflichtiger ist auf Grund der dinglichen Bescheidwirkung vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, OÖ BauO 1994) der jeweilige Eigentümer der baulichen Anlage; die Frage, wer Eigentümer eines Bauwerkes ist, hat die Behörde als zivilrechtliche Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG zu beantworten (Hinweis E vom 31. Juli 2007,2006/05/0193). In einem allfälligen Zivilprozess wegen eines Anspruches nach Paragraph 1042, ABGB mag im Sinne des (dem Paragraph 38, AVG vergleichbaren) Paragraph 190, ZPO Bindungswirkung des Bescheides hinsichtlich des sachlichen Inhalts des Beseitigungsauftrages bestehen. Eine Bindungswirkung kann aber nicht hinsichtlich der Lösung der (zivilrechtlichen) Vorfrage, wer Eigentümer und somit Leistungspflichtiger ist, bestehen. Eine Bindung an diese Vorfragenbeurteilung durch die Verwaltungsbehörde, der keine Tribunalqualität zukommt (Landesregierung; der Verwaltungsgerichtshof trifft hier keine Sachentscheidung) wäre mit Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht vereinbar (Schragel in Fasching/Konecny2, II/2, Paragraph 190, ZPO, Rz 4). Das Gericht wäre also allenfalls insofern an den Beseitigungsauftrag gebunden, als diese Anlage zu beseitigen war, keinesfalls aber insofern, als diese Anlage durch die im Beseitigungsauftrag Verpflichteten zu beseitigen war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050153.X02

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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